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   RG, 19.12.1929 - VI 95/29   

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RG, 19.12.1929 - VI 95/29 (https://dejure.org/1929,294)
RG, Entscheidung vom 19.12.1929 - VI 95/29 (https://dejure.org/1929,294)
RG, Entscheidung vom 19. Dezember 1929 - VI 95/29 (https://dejure.org/1929,294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit gehören die Aufschüttung und die Abbaggerung von Bergwerkshalden zum Betrieb des Bergwerks im Sinne von § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes? 2. Unter welchen Umständen kann aus § 26 der Gewerbeordnung Ersatz für Schäden verlangt werden, die durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 29
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Allerdings betrafen die ergangenen Entscheidungen bisher stets Fälle, in denen der gestörte Eigentümer nach erfolgter Beseitigung der Beeinträchtigung Kostenerstattung begehrte (vgl. Senat aaO.; RGZ 127, 29, 35; 138, 327, 330; BGHZ 106, 142, 144; 110, 313, 317).
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

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  • BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94

    Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 51, 408, 411: abgerutschte Schutt- und Gesteinsmassen; RGZ 127, 29, 35: auf Bahndamm übergreifender Haldenbrand) und der des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643 ff: in das Grundwasser eingeschwemmtes Sulfat; BGHZ 49, 340, 348: angeschwemmte Sandmassen; BGHZ 110, 313, 315: Milchpulver; BGHZ 111, 158, 163: Schrotblei).

    Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, so muß sich der Beseitigungsanspruch eben auch auf die Entfernung des Erdreichs und dessen Entsorgung erstrecken (vgl. auch RGZ 127, 29, 35; BGHZ 18, 253, 266).

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Ob man unter "Beeinträchtigung" im Sinne von § 1004 BGB nur den unmittelbaren Vorgang der Einwirkung auf die Sache zu verstehen hat oder auch die dadurch an der Sache selbst hervorgerufene Veränderung, d.h. die weiteren Folgen jener Einwirkung, mag zweifelhaft sein (vgl. RGZ 127, 29, 34 f mit Nachweisungen).

    Wäre die Beklagte in erster Linie bloß zu einer Tätigkeit verpflichtet gewesen, so müßte sie gleichwohl auf jeden Fall jetzt dem Kläger, nachdem er sie vergeblich dazu aufgefordert und denn die Ausfüllung selber vorgenommen hat, gemäß §§ 812 ff BGB die aufgewendeten Kosten erstatten (RGZ 127, 29, 33; BGHZ 20, 270, 275; 22, 395, 396).

  • BGH, 08.10.1958 - V ZR 54/56

    Schäden durch Sprengungen im Steinbruch

    Zwar würden Nebenanlagen, welche notwendige Bestandteile der Hauptanlagen bildeten und zur zweckentsprechenden Herstellung der Hauptanlage oder zu deren Betrieb unbedingt notwendig seien, von der Genehmigung nach § 16 Gewerbeordnung und dem Schutz nach § 26 Gewerbeordnung mit umfaßt (RG WarnRspr 1918 Nr. 55 = LZ 1918, 845; RGZ 127, 29, 32).

    Ebensowenig läßt sich etwas für die Eigenschaft des Steinbruchs als einer Nebenanlage der Kalköfen daraus ableiten, daß das Reichsgericht in RGZ 127, 29, 32 die Abraumhalden als solche Anlagen hat gelten lassen.

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Das Reichsgericht hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß aus § 26 GewO ein Ausgleich für vor Klageerhebung verursachte Schäden nicht zugebilligt werden könne (RGZ 105, 213/4; 127, 29, 32).
  • AG Brandenburg, 20.10.2003 - 32 C 538/01

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhinderung des Austrittes von Küchengerüchen

    (BGH NJW 1968, 1281 = BGHZ 49, 340ff.; BGH NJW 1983, 751 = WPM 1983, 176f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1984, 2207; BGH NJW 1993, 1855; BGH NJW 1995, 2633f.; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH LM Nr. 14 zu § 1004 BGB; RGZ 103, 174ff.; RG JW 1912, 31; RGZ 127, 29ff.; RGZ 149, 205ff.; BGH NJW 1966, 1360ff.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (BGH NJW 1966, 1360ff.; BGH NJW-RR 1996, 659; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1958, 1580 = BGHZ 28, 110f.; RGZ 97, 26; BGH NJW 1960, 2335; BGH NJW 1962, 1342).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53

    Rechtsmittel

    Es genügt, wenn die Beeinträchtigung mittelbar auf den Willen des Störers zurückzuführen ist (RGZ 127, 29 [33 f]; 134, 231 [233 f]; 149, 205 [210, 212 f]).

    So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 127, 29 [35 a.E.] für den Fall eines auf den benachbarten Bahndamm übergreifenden Haldenbrandes ausgeführt, daß die hierdurch eingetretenen Zerstörungen des Bahndamms unter die "Beeinträchtigungen" im Sinne des § 1004 BGB fielen und daß die Beklagte, die auf ihrem Gelände aus Rückständen aus ihren Fabrikanlagen sowie aus Abraum aus Kohlenzechen die Halden aufgeschüttet hatte, an sich verpflichtet sei, diese Zerstörungen zu beseitigen; aber auch bei Anwendung des § 1004 BGB sei zu prüfen, ob diese Verpflichtung dadurch beseitigt oder eingeschränkt werde, daß sich die Klägerin mit der Heranführung der Halde bis an ihre Bahndämme und mit der Beschüttung in gewissem Umfang einverstanden erklärt habe; ebenso werde zu erwägen sein, ob etwa die Klägerin den Brand, besonders durch die Art der Anlage der Dämme, mitverursacht habe und wie dies zu bewerten sei.

    Dabei sind insbesondere die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die das Reichsgericht in den bereits erwähnten Entscheidungen RGZ 127, 29; 138, 327 entwickelt hat.

  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Denn dem § 254 BGB kommt eine Bedeutung zu, die über seinen sich nur auf den Fall der Schadensersatzpflicht beziehenden Wortlaut hinausgeht (RGZ 138, 327 [329]; siehe auch RGZ 127, 29 [32]).

    Das Reichsgericht hat dies früher (zuletzt RGZ 127, 29 [32] - Urteil vom 19. Dezember 1929 VI 95/29) verneint, hat aber später (RGZ 139, 29 [34/35] - Urteil vom 26. November 1932 V 203/32 - siehe auch schon RGZ 104, 81 [84] - Urteil vom 16. Februar 1922 VI 601/21) diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben.

  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 28 U 161/04

    Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung - Zur

    In diesem Fall, in dem eine isolierte Entfernung der vorhandenen Schadensursache technisch nicht durchführbar ist, muß sich der Beseitigungsanspruch auch auf die weitere erforderliche Maßnahme, hier die Entfernung der LSteine, erstrecken (vgl. BGH NJW 1996, 845 = BB 1996, 610 = MDR 1996, 359; BGHZ 18, 253, 266 = NJW 1956, 17; RGZ 127, 29, 35).
  • BGH, 22.03.1966 - V ZR 126/63

    Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - Abwehr einer

  • BGH, 12.03.1964 - II ZR 243/62

    Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik

  • BGH, 14.12.1961 - VII ZR 153/60

    Öl regiert die Welt

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